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.Was
Sie bei ""Edeltitel"" nicht bekommen:
- Sie werden nicht adlig,
- Sie bekommen keine Vorrechte,
- Sie treten keine Erbschaft an,
- Sie treten der Familienlinie nicht bei,
- Sie ändern Ihren Namen nicht,
- Sie können den Namen nicht in den Personalausweis eintragen lassen,
- Sie bekommen keinen Zugang zu internen adligen Clubs.
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§ 1
Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG -
das Grundgesetz Deutschland, deutsches Grundgesetz), die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der
Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind
verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen
einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen;
dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und
sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch
Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach
einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine
Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des
Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben
über seine Person:
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensname/Künstlername,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Größe,
7. Farbe der Augen
8. gegenwärtige Anschrift,
9. Staatsangehörigkeit.
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Wie man sieht, besteht kein Feld für Adelstitel jeglicher Art. Daher können
Adelstitel auch nicht in den Personalausweis eingetragen werden.
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Deutsche können Adelsnamen und andere bürgerliche Namen ausschließlich
nur durch Geburt, Adoption oder Heirat annehmen. Daran gibt es nichts,
was man auslegen könnte.
Die Rechtslage dazu ist eindeutig.
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Nach deutschem Recht wird der Recht bekommen, der sich den Künstlernamen
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München hat registrieren lassen
hat.
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Die Voraussetzungen gehen aus der Durchführung des Meldegesetzes,
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.
Februar 1999 (315/19 502-01); aufgrund des § 40 des Meldegesetzes (MG)
vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996
(GVBl. S. 147. BS 210-20) hervor, zu 1.1.3 zu Nummer 5 - Ordens- und Künstlernamen:
Zitat:
Ordens- und Künstlernamen können neben dem Familiennamen angegeben
werden, wenn die meldepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie unter
diesem Namen in bestimmten Lebensbereichen auftritt und dass dem
angenommenen Namen in diesen Bereichen eine ähnliche Funktion zukommt
wie ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden Namen.
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Ein Recht auf Eintragung in die Personalpapiere besteht aber nicht.
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§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches
Gesetzbuch)
Zitat:
1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch
verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so
kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen.
2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er
auf Unterlassung klagen.
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