Adelstitel Info
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Adelstitel
/ Wissenwertes
Erwachsenenadoption
Infos von:
http://www.palm-bonn.de/erwachse.htm
http://www.adoption.de/info_adoerw.htm
Die Namensweitergabe per Adoption dauert vom notariellen Antrag bis zum Abschluss durch das Amtsgericht ca. 6 Monate. Es sollte bei einer Adoption ein Altersunterschied von ca. 11- 12 Jahren liegen, da dies gesetzlich vorgeschrieben und von Deutschen Gerichten bisher derart ausgelegt wurde.
Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis * vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, vgl. etwa OLG Frankfurt (20 W 347/98). Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption (hier: die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen), sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt, stellt das Landgericht Landshut 1999 fest.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu stellen ist.
Adoption eines Erwachsenen
Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich, dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt. Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, stellt der Notar beim örtlich zuständigen Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis* entstanden ist, kann es den beantragten Beschluss fassen. Wenn die volljährige Person bereits verheiratet ist, ist der Ehepartner auch beteiligt am notariellen Vertrag und muss einwilligen nach § 1749 Abs. 2 BGB.
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